Q the Magazine

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Q Media B.V für Online / Print-Werbung

§ 1 Geltungsbereich
(1) Für Print/Online-Werbeleistungen der Q Media B.V, Van Baerlestraat 142 H, 1071BE Amsterdam Herausgeber/Verwaltung und Sitz sowie für sämtliche nichtselbständige Niederlassung/ Redaktionen kurz nachfolgend genannt Q Media B.V, die Vermarktung von Werbung auf den Websites zu den Zeitschriften Q, Objexts sowie auf den Webseiten  www.quality-magazine.ch , www.objexts.ch sowie auf den Sozial Pages der Q Media B.V und anderen digitalen Produkten gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachfolgend genannt („AGB“). Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht.
(2) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Werbeaufträge des Auftraggebers, auch wenn auf die AGB nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wurde.

§ 2 Werbeauftrag, Werbemittel, Schriftform
(1) “Werbeauftrag” im Sinne der nachfolgenden AGB ist der Vertrag über die Schaltung eines oder mehrerer Werbemittel im Rahmen von Standardwerbeformaten und/oder Sonderwerbeformaten in Informations- und Kommunikationsdiensten, insbesondere dem Internet.
(2) „Werbemittel“ im Sinne dieser AGB ist eine gestaltete Werbebotschaft, die insbesondere aus einem oder mehreren der folgenden Elemente bestehen kann:
a) aus Texten, Bildern, Tonfolgen und / oder Bewegt Bildern,
b) aus weiteren Elementen im Rahmen von Sonderwerbeformaten (z.B. Advertorial) und sonstigen Kooperationen (z.B. Themenspecial),
c) aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen .
(3) Soweit nach diesen AGB Schriftform gefordert wird, kann dieses Erfordernis durch Brief, Telefax oder E-Mail erfüllt werden.

§ 3 Angebote, Vertragsschluss, Auftraggeber
(1) Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, stehen Angebote von Q Media B.V unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit des angebotenen Werbeplatzes und sind unverbindlich.
(2) Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung kommt der Werbeauftrag durch schriftliche Bestätigung des Antrags des Auftraggebers durch Q Media B.V oder durch Schaltung des Werbemittels durch Q Media B.V zustande.
(3) Soweit Werbeagenturen Anträge für Werbeaufträge abgeben, kommt der Vertrag vorbehaltlich einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung mit der Werbeagentur und nicht mit deren Kunden zustande. Soll ein Kunde der Werbeagentur Auftraggeber werden, muss die Werbeagentur ausdrücklich auf das Vertretungsverhältnis hinweisen und den Auftraggeber namentlich benennen. Q Media B.V ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Vollmachtsnachweis zu verlangen.
(4) Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftrags bedarf einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung.

§ 4 Ablehnung von Werbeaufträgen, Kennzeichnung von Werbemitteln
(1) Q Media B.V behält sich vor, Werbeaufträge – auch rechtsverbindlich bestätigte Aufträge oder einzelne Abrufe im Rahmen eines Werbeauftrags – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form des Werbemittels nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen von Q Media B.V abzulehnen bzw. zu sperren, wenn das Werbemittel nach dem pflichtgemäßen Ermessen von Q Media B.V gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen, Rechte Dritter oder die guten Sitten verstößt oder die Schaltung für Q Media B.V unzumutbar ist.
(2) Q Media B.V kann ein bereits geschaltetes Werbemittel zurückziehen bzw. sperren, wenn nachträglich Umstände eintreten oder Q Media B.Vbekannt werden, aufgrund derer die Voraussetzungen der Regelung in § 4 (1) erfüllt werden.
(3) Q Media B.V wird dem Auftraggeber eine Ablehnung oder Zurücknahme bzw. Sperrung unverzüglich mitteilen.
(4) Werbemittel, die nicht schon aufgrund ihrer Gestaltung eindeutig als Werbung erkennbar sind, können von Q Media B.V als solche kenntlich gemacht werden, z.B. durch den Hinweis „Anzeige“.

§ 5 Durchführung des Werbeauftrags, Platzierung von Werbemitteln, Umbuchung, Abruf, Änderungen der Websites
(1) Gebuchte Werbemittel werden innerhalb des vereinbarten Schaltungszeitraums auf der vereinbarten Website geschaltet. Ein Anspruch auf eine Platzierung in einer bestimmten Position besteht nicht, soweit nicht anders schriftlich vereinbart. Q Media B.V wird sich nach Kräften darum bemühen, die Schaltung des Werbemittels in der vom Auftraggeber gewünschten Platzierung zu ermöglichen.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, vereinbarte Werbeschaltungen umzubuchen (Änderung der gebuchten Website, Platzierungswunsch und Schaltungszeitraum), wenn der Umbuchungswunsch spätestens eine Woche vor dem vereinbarten Schaltungstermin schriftlich mitgeteilt wird, das vereinbarte Buchungsvolumen (Entgeltsumme nach Maßgabe der jeweiligen Preisliste) aufrecht erhalten bleibt, sich die Schaltung des umgebuchten Volumens gegenüber dem ursprünglich gebuchten Volumen nicht verzögert und Q Media B.V hinsichtlich der gewünschten neuen Werbemittelbuchung über hinreichend freie Kapazitäten verfügt.
(3) Ist dem Auftraggeber im Rahmen eines Werbeauftrags das Recht zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Werbeauftrag vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung innerhalb eines Jahres seit Vertragsschluss abzuwickeln.
(4) Q Media B.V ist im Interesse einer stets zeitgemäßen Gestaltung berechtigt, den Auftritt ihrer Websites, einschließlich der Shop Einbindungen und/oder deren Layout, nach eigenem Ermessen anzupassen oder auf eine internationale Plattform umzuziehen, es sei denn, eine gleichwertige Präsentation des Werbemittels ist aufgrund der Änderung nicht gewährleistet.

§ 6 Datenanlieferung durch den Auftraggeber, Datenaufbewahrung, Änderungen des Werbemittels durch den Auftraggeber
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße und einwandfreie, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben von Q Media B.V entsprechende Werbemittel bzw. die je nach Werbeauftrag zur Gestaltung des Werbemittels erforderlichen Daten rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Werktage vor Schaltungsbeginn anzuliefern.
(2) Die Pflicht von Q Media B.V zur Aufbewahrung des Werbemittels bzw. der zugrunde liegenden Daten endet drei Monate nach der letztmaligen Schaltung im Rahmen des Werbeauftrags.
(3) Kosten von Q Media B.V für den vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.

§ 7 Rücktritt und Kündigung
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, von Werbeaufträgen wie folgt zurückzutreten

a) Werbeaufträge für Standardwerbeformate: bis zu sechs Wochen vor dem ersten Schaltungstermin, b) Werbeaufträge, die ausschließlich oder teilweise Sonderwerbeformate betreffen (mit Ausnahme von Themenspecials): bis zu 18 Werktage vor dem ersten Schaltungstermin, c) Werbeaufträge für Themenspecials: bis zu sechs Wochen vor dem ersten Schaltungstermin.
(2) Sollte Q Media B.V ausnahmsweise auch nach Ablauf der in § 7 (1) genannten Fristen eingegangenen Rücktrittsgesuchen zustimmen, erfolgt dies nur gegen Berechnung einer von Q Media B.V nach billigem Ermessen festzusetzenden Stornovergütung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Rücktritt ist auch bei Zahlung einer Stornovergütung ausgeschlossen.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 8 Rechtegewährleistung des Auftraggebers, Freistellung, Werbung für Arznei- und Heilmittel
(1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt und dass das Werbemittel sowie die hierfür von ihm gelieferten Daten nicht mit Rechten Dritter belastet sind und keine Rechte Dritter (z.B. Urheber-, Persönlichkeits-, Kennzeichenrechte) oder sonstige behördliche oder gesetzliche Bestimmungen verletzen. Der Auftraggeber stellt Q Media B.V von einer auf der Verletzung vorstehender Garantie beruhenden Inanspruchnahme Dritter frei bzw. ersetzt entsprechende Schäden, insbesondere auch die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung, es sei denn, der Auftraggeber hat die Verletzung nicht zu vertreten. Q Media B.V ist nicht verpflichtet, Werbeaufträge dahingehend zu prüfen, ob sie Rechte Dritter beeinträchtigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Q Media B.V  nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen. Q Media B.V ist berechtigt, die Schaltung von Werbung für Arznei- und Heilmittel von einer schriftlichen Zusicherung des Auftraggebers über die rechtliche Zulässigkeit der Werbung abhängig zu machen und/oder die Werbevorlage mit Zustimmung des Auftraggebers auf dessen Kosten durch eine sachverständige Stelle auf die rechtliche Zulässigkeit hin überprüfen zu lassen.
(2) Der Auftraggeber räumt Q Media B.V sämtliche für die Nutzung der Werbemittel mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie in Online-Medien aller Art erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang und örtlich unbeschränkt ein, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung, Übertragung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf.
Soweit nicht anders vereinbart, wird Q Media B.V in Bezug auf Sonderwerbeformate dem Auftraggeber einen eingeschränkten Report auf Verlangen zur Verfügung stellen.

§ 10 Preise, Gutschriften
Soweit nicht anders vereinbart, gilt die im Zeitpunkt des Antrags des Auftraggebers aktuelle Preisliste von Q Media B.V (Mediadaten). Die dort genannten Preise verstehen sich jeweils in EURO zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

§ 11 Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Agenturprovision, Zahlungsverzug, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach der Schaltung für die im Schaltungsmonat zu schaltende Werbung. Der Rechnungsbetrag errechnet sich aus der vereinbarten Werbeschaltung im Rechnungszeitraum in Verbindung mit den aufgrund der Vereinbarung/Auftragsbestätigung oder aus der gültigen Preisliste ermittelten Preisen. Übernimmt Q Media B.V  oder ein von Q Media B.V  beauftragter Dritter die Produktion eines Werbemittels aufgrund vertraglicher Vereinbarung, wird die dafür vereinbarte Vergütung gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Rechnungen sind ohne Abzüge innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat auf das in der Rechnung bezeichnete Konto von Q Media B.V zu erfolgen. Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
(3) Werbeagenturen oder -mittler erhalten, sofern sie ihre Auftraggeber beraten oder entsprechende Dienstleistungen nachweisen können und die Fakturierung direkt an die Werbeagentur oder den Werbemittler erfolgt, eine Agenturvergütung (AE-Provision) in Höhe von 15 % des Auftragswertes (nach Abzügen und ausschließlich Mehrwertsteuer), wenn und soweit Q Media B.V Zahlung von dem Auftraggeber erhält.
(4) Bei Zahlungsverzug ist Q Media B.V berechtigt, die weitere Schaltung zu unterlassen.
(5) Gegenüber Forderungen von Q Media B.V kann der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist. Des Weiteren ist die Auftragsbestätigung bzw. deren Inhalt auch bei Vorkasse auschlaggebend.

§ 12 Leistungshindernisse
Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die Q Media B.V nicht zu vertreten hat oder die Q Media B.V  nicht zurechenbar sind (etwa softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, rechtmäßigem Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch von Q Media B.V bestehen.

§ 13 Mängelhaftung, Untersuchung, Rügepflicht
(1) Q Media B.V gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels, soweit dies die vom Auftraggeber gelieferten Werbemittel bzw. Daten zulassen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler. Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird durch:
a) die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware (z.B. Browser) oder
b) Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder
c) Rechnerausfall aufgrund Systemversagens oder
d) unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxies (Zwischenspeichern) oder
e) einen Ausfall des Koller – Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.
Bei einem Ausfall des Koller – Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 % der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind vorbehaltlich § 14 (1) und § 14 (4) ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die geschaltete Werbung unverzüglich nach der ersten Schaltung zu prüfen und etwaige Fehler innerhalb der ersten Schaltungswoche Q Media B.V schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Fehler als genehmigt. Verlangt der Auftraggeber eine Änderung der Werbung nach Ablauf der vorgenannten Frist, ist er verpflichtet, die durch die Änderung verursachten Kosten zu tragen.
(3) Bei mangelhafter Ausführung des Auftrages hat der Auftraggeber nach Wahl von Q Media B.VAnspruch auf Nachbesserung oder eine einwandfreie Ersatzwerbeschaltung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzwerbung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(4) Sind etwaige Mängel beim angelieferten Werbemittel nicht offenkundig, so hat der Auftraggeber bei mangelhafter Schaltung keine Ansprüche. Das gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht vor der nächsten Werbeschaltung auf den Fehler hinweist.

§ 14 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche bestehen unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte („wesentliche Nebenpflicht“), ist die Haftung von Q Media B.V auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Q Media B.V haftet nicht für die leicht fahr-lässige Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören.
(3) Soweit die Haftung von Q Media B.Vauf den vorhersehbaren Schaden beschränkt ist, gilt eine betragsmäßige Haftungsbeschränkung auf maximal das 5-fache des Entgelts für den Werbeauftrag.
(4) Die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben hiervon unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.

§ 15 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
(1) Es gilt jeweils das Recht des Erfüllungsorts, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist.
(3) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Auftraggebern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist Gerichtsstand der Sitz von Q Media B.V.  Q Media B.V ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die AGB im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.

Stand: April 2017 Q Media B.V